Von der Insolvenz der getmobile GmbH am 11.09.2015 sind auch Kunden betroffen, bei denen der…
Der lokale Couponing-Anbieter wergehthin.de hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Bereits gekaufte Gutscheine der Kunden werden von den Firmen wahrscheinlich nicht mehr problemlos akzeptiert.
Wergehthin.de war vor allem in Köln und Berlin aktiv und unterschied sich nach eigener Aussage vor allem durch den klaren Bezug zu Events und Freizeitangeboten von anderen Couponing-Anbietern. Ursprünglich war der Dienst 2008 als Bewertungs- und Empfehlungsportal für Freizeitangebote gestartet. Die Geschäftsidee wurde in der Folgezeit dem „Deals“-Trend im Netz angepasst und die Seite wandelte sich zu einem Couponing-Anbieter mit Schwerpunkt auf lokale Events und Freizeitangebote.
Noch im Juni 2012 teilte das Team von wergehthin.de mit, dass das Unternehmen profitabel wäre und einen siebenstelligen Umsatz für das laufende Jahr anpeilt. Umso überraschender kam jetzt das plötzliche Aus. Die Suche nach einem Investor war nicht erfolgreich. In einer Mail an die Nutzer der Seite wird erklärt, dass das Team wochenlang gekämpft hat. Auf Gruenderszene.de finden sich weitere Informationen zur Insolvenz und die Mitteilung von WerGehtHin im Wortlaut. [Passage entfernt*]
WerGehtHin ist nicht der erste Couponing-Dienst, der Insolvenz anmelden musste. In den vergangenen Monaten hatten bereits MyMobai und Promozebra ebenfalls bekannt gegeben insolvent zu sein. Auch hier machten anschließend Spekulationen wegen Insovlenzverschleppung die Runde.
Kunden der Dienste, die Gutscheine bereits bezahlt aber noch nicht eingelöst haben, sollten sich umgehend mit den Unternehmen für die die Gutscheine gekauft wurden in Verbindung setzen und klären, ob die Gutscheine noch eingelöst werden. Rechtlich nicht abschließend zu beurteilen ist die Frage, ob die Unternehmen die Gutscheine noch einlösen müssen. Es stellt sich aus unserer Sicht die Frage, ob das Unternehmen, dass die Gutscheine einlösen müsste, die Einlösung nur deshalb verweigern darf, weil es vom Couponing-Dienst noch nicht bezahlt wurde. Im Zweifel raten wir Ihnen sich von einem Rechtsanwalt für Internetrecht beraten zu lassen.
* wergehthin.de Ltd. hat die Veröffentlichung der entfernten Passage untersagt. Wir prüfen aktuell die Hintergründe der darin enthaltenen Aussagen.
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